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Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufzunehmen. Die Übernahme von Altkrediten von Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt direkt oder indirekt beteiligt ist, ist nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2 zu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zu, die zur Tilgung von in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 fällig werdenden Krediten erforderlich sind.
Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens nach Absatz 1 Satz 1 für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, die vom Bundesminister der Finanzen eingeholt wird.
Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17…
Die Kreditermächtigungen in den Haushalten der Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik werden für 1990 auf 10 Milliarden Deutsche Mark und…
Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17…
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen, und zwar 1990 bis zur Höhe von 20 Milliarden…
Bund und Länder begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushaltsjahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund vermindert seine 1971…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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