§ 7 Abs. 1 GlAppMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 ModMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 TextRMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 BogMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 VergMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.