§ 7 Abs. 1 GlAppMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 BogMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 GeigbMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 1 ModMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Abs. 2 OrgHbMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.