§ 2 Abs. 2 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als…
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige…
§ 31a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
§ 44 Abs. 3 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
§ 14 Nr. 2 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige nach § 6 Absatz 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von…