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Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt
die Gewährung von Unfallfürsorge an
Ehrenbeamte,
ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,
Beamte auf Widerruf und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst,
frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,
die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige nach § 6 Absatz 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,
die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für ausscheidende Angehörige ab Beginn der Angehörigeneigenschaft; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,
die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach den §§ 225 und 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes an Angehörige,
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte,
die Anforderung von Versorgungslastenbeteiligungen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt § 10 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Freistaat…
Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.
Voraussetzungen und Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation,
Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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