§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHVAnforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die Anforderungen der Anlage 4
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Tier-LMHVZusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festgestellt worden sind und
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LMHVVerordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
§ 24 Abs. 2 Nr. 7 Tier-LMHVOrdnungswidrigkeiten
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Tier-LMHVStraftaten
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,