§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Tier-LMHVInverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und
§ 4 Abs. 3 Tier-LMHVZusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 2…
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Tier-LMÜVVerordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der…
§ 2b Abs. 2 Tier-LMHVVerwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1…
Nr. 65 Nr. 23 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV | 40 bis 110