TierGesBußG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 TierGesBußGHöhe der GeldbußeGesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union § 12§ 14 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.