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Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
so bereitgestellt werden, dass
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
sie vollständig und übersichtlich ist,
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.
der Haltungsform und
den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den…
Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.