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Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel…
die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 12 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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