§ 2 TierpflMstrV 2009
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin“ oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der Tierpflege verwandten anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Tierpflegemeisters/einer Geprüften Tierpflegemeisterin nach § 1 Absatz 2 beinhalten.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.