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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,
die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.
Die Bewertung von Einzelleistungen hat die Richtigkeit der sachlichen Aussage, Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die…
die Aufgabenstellung und eventuelle Hilfsmittel je Fachgebiet der Prüfung und die jeweils vergebene Endpunktzahl und
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.