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Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
Das Verbot gilt nicht
für nicht schlupffähige Küken,
für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und
Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.
vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit,…
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an gilt Absatz 2…
entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.