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Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsgeräten,
Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren,
Artikel 15 Absatz 3 sowie
Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu…
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft zur Durchführung der Vorschriften in Anhang III erlassen werden.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770)…
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 38) TätigkeitenBei der Prüfung zu behandelnde ThemenAlle nachfolgenden TätigkeitenVerhalten der Tiere, Leiden der Tiere,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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