§ 8a Abs. 2 TierSchGAbsatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
§ 48 Abs. 4 TierSchVersVVerordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, worden ist.
§ 7a Abs. 6 Nr. 1 TierSchGVorschriften dieses Gesetzes oder
§ 18 Abs. 1 Nr. 6a TierSchGentgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,
§ 9 Abs. 6 Nr. 2 TierSchGder Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen