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Zuständige Behörden zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind:
das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde für die Aufgaben des Tierschutzgesetzes nach § 8b Absatz 2 Satz 3 und § 15a,
für die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium,
im Übrigen das für das Veterinärwesen zuständige Landesamt als untere Tierschutzbehörde; diesem obliegt auch die Verfolgung und Ahndung der auf das Tierschutzgesetz bezogenen Ordnungswidrigkeiten.