§ 26 Abs. 1 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Vorschriften, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:
Erwägungsgrund 3 32013R0717VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2013 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bezüglich der das Tierwohl betreffenden Eintragungen in bestimmten Muster-Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 93/119/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung…
Anhang 10 AbwVVerordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1125 - 1126 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 1 Abs. 1 TierSchlVAnwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009…
§ 28 Abs. 1 TierZGTierzuchtgesetz
Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche…