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Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass
jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht;
die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Legehennen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände, mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätzlich desinfiziert werden;
nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Neben den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG gelten folgende…
eine Überprüfung der Versorgungseinrichtungen,
die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Den…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen; b) die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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