§ 31 TierSchNutztV
Anwendungsbereich
(1)
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
1.
auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
2.
für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.