§ 8 TierSchNutztV
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
(1)
Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
1.
die Box lang ist und
a)
bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter,
b)
bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter
2.
die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.
(2)