§ 7 TierSeuchErEinfV
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.
zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von