TierSeuchErEinfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 TierSeuchErEinfVVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern · V.Anlage 1 Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.Anlage 1