§ 10 Nr. 3 TierSeuchErVVerordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 5 Abs. 1 TierSeuchSchNOKanVVerordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 34 Nr. 10 TierZDVVerordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,
§ 26 BienSeuchVBienenseuchen-Verordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Nr. 2 TierSeuchErEinfVVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2…