TierSeuchMeldV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 TierSeuchMeldVFormfreiheit der MeldungVerordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren · Abschnitt 2 § 6Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden. § 6