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Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
dem Buchstaben B und
sowie einer Folge von vier Ziffern.
die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie
dem Buchstaben E und
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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