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Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. Diese Nummer besteht aus
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
dem Buchstaben E und
sowie einer Folge von vier Ziffern.
sowie einer Folge von vier Ziffern.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.