§ 210 TKG
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
die Rechtsbehelfsbelehrung und
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.