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Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, ist in den Fällen des
§ 33 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung die LfM,
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder die oder der LDI, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die…
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1…
Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.