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Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1 bis 3, 9 und 10 Mediendienste-Staatsvertrag wird der nach § 1 zuständigen Behörde übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Nummern 4 bis 8 genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 29.September 1992 (GV.NW. S. 369).
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes wird der Landesanstalt…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk…
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der…
Zuständige Behörde a) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.