§ 2 TollwV 1991
Impfungen und Heilversuche
(1)
(2)
Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies erforderlich ist.
1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.
zum Schutz vor der Tierseuche
(3)
Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.