TonTrÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 3 TonTrÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger Art 2Art 4 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 2Art 4