§ 7 TPG-OrganV
Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen: Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.
Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.