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Zuständige Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Art. 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung sowie für die Bereithaltung der Organ- und Gewebespendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind:
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
die Gesundheitsämter,
die Saarländische Krankenhausgesellschaft,
die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die Ärztekammer des Saarlandes,
die Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Saarland e.V..
Die unter Absatz 1 genannten Stellen können Patientenverbände, Initiativen sowie Selbsthilfegruppen für den Bereich der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten im Saarland entfalten für die Förderung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende, einbeziehen.