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Die Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren benennen der Obersten Gesundheitsbehörde einmal jährlich die oder den bestellten Transplantationsbeauftragten und weisen dessen Qualifikation und Fortbildung nach.
Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.