Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten.
Als ärztliche Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß „Curriculum Organspende“ der Bundesärztekammer aufweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensiv medizinische Tätigkeit nachgewiesen wird.
In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten können die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten teilweise auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. Die oder der ärztliche Transplantationsbeauftragte oder die oder der hauptverantwortliche ärztliche Transplantationsbeauftragte stellt sicher, dass die Aufgaben nur Personen übertragen werden, die über langjährige Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß „Curriculum Organspende“ der Bundesärztekammer teilgenommen haben.
Das Entnahmekrankenhaus stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragte oder der Transplantationsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
jederzeit zu allen für die Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses Zugang hat,
frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, beteiligt wird,
zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unverzüglich alle erforderlichen Informationen, insbesondere über die Anwesenheit von Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung, erhält,
unter Freistellung von anderweitigen beruflichen Tätigkeiten an einem 40 Stunden „Curriculum Organspende“ der Bundesärztekammer teilnimmt, und übernimmt die anfallenden Kosten,
mindestens einmal pro Jahr für die Teilnahme an einer durch eine Landesärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung freigestellt wird, und übernimmt die anfallenden Kosten.
Zu den Aufgaben der ärztlichen Transplantationsbeauftragten gehören neben den Verantwortlichkeiten nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes:
die Sicherstellung eines qualifizierten Angehörigengesprächs, bei Bedarf unter Hinzuziehung einer durch die Koordinierungsstelle benannten Person,
die monatliche Dokumentation und Weiterleitung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung auf der Intensivstation mittels des von der für das Saarland zuständigen Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation zur Verfügung gestellten anonymen Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirndiagnostik, die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehenden Gründe erfasst werden, an die für das Saarland zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation und
die regelmäßige Fortbildung des ärztlichen und pflegerischen Personals über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende unter Beteiligung der Koordinierungsstelle.
Transplantationsbeauftragte unterstehen in der Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes nicht an Weisungen gebunden.
Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organ- und Gewebespende im Krankenhaus.
Transplantationsbeauftragte sind zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es, gemessen an der Zahl der Intensivbetten des Entnahmekrankenhauses, erforderlich ist. Sie haben sich regelmäßig fortzubilden. In dieser Zeit haben sie im gleichen Umfang Anspruch auf Freistellung von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Umfang einer regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung zu treffen.