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Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört insbesondere das Betreten der Grundstücke sowie der Unterrichts- und Geschäftsräume zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte, die Durchführung von Prüfungen und Besichtigungen sowie die Teilnahme am Unterricht. Der Träger der Ausbildungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts und der Räume ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der zuständigen Bezirksregierung auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur Aus- und Fortbildung der zuständigen Bezirksregierung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
das Datum des Unterrichts,
den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
den Gegenstand des Unterrichts und
den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der zuständigen Bezirksregierung und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.
den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung…
Die zuständige Bezirksregierung hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt…
Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.