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Die Überwachung der Tätigkeit des Transportbegleitunternehmens sowie der eingesetzten Transportbegleitenden gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie darf dabei Grundstücke und Geschäftsräume des Transportbegleitungsunternehmens zu den üblichen Geschäftszeiten unangekündigt betreten und Dokumente und Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form einsehen und gegebenenfalls Kopien der Unterlagen erstellen. Das Transportbegleitungsunternehmen und die eingesetzten Transportbegleitenden haben diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
Eine Überprüfung hat mindestens alle dreißig Monate nach der Übertragung oder Verlängerung zu erfolgen.
Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden…
Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen…
Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der Geschäftsführung eines…
Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts und der…
Soweit eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhaltspunkte für Zweifel an dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Übertragung durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.