§ 71 Abs. 2 WDOWehrdisziplinarordnung
Bei Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministerium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung…
§ 72 Abs. 2 WDOWehrdisziplinarordnung
Für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, in dessen Dienstbereich sich der Wohnsitz der früheren Soldatin oder des…
§ 77 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem…
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören.
§ 73 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern in erforderlicher Anzahl. Die Präsidentin oder…