§ 2 TrDGV
Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
in Berlin,
in Brandenburg,
in Bremen,
in Hamburg,
in Mecklenburg-Vorpommern,
in Niedersachsen,
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
in Sachsen-Anhalt und
in Schleswig-Holstein;
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
in Baden-Württemberg,
in Bayern,
in Hessen,
im Regierungsbezirk Köln,
in Rheinland-Pfalz,
im Saarland,
in Sachsen,
in Thüringen und
im Ausland;
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.