TrDüV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 TrDüVInkrafttretenVerordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister § 6Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6