§ 1 TreuhGDV 3
Der Treuhandanstalt wird das Vermögen (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.
-.
der volkseigenen Güter,
-.
der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
-.
der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
-.
der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
-.
der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion