§ 3 TreuhGDV 5
Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.
Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.