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Wenn bei der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends festgestellt wird, dass bestimmte Parameter im Trinkwassereinzugsgebiet nicht mehr untersuchungsrelevant sind, so streicht die zuständige Behörde diese Parameter aus dem Untersuchungsprogramm. Wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit im Hinblick auf bestimmte Parameter vorliegen, kann die zuständige Behörde Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Parameter Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken.
die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verlängern und
bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm streichen.
Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist in elektronischer Form über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr. Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass hierfür einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Werden nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm gestrichen oder Untersuchungsintervalle verlängert, ohne dass eine Risikobewertung vorgenommen wurde, so stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 Satz 1, soweit erforderlich, eine geeignete behördliche Überwachung der betroffenen Parameter sicher.
Die zuständige Behörde kann den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber verpflichten, über das Untersuchungsprogramm nach § 9 oder das nach den Absätzen 1, 2 oder 3 angepasste Untersuchungsprogramm hinaus Untersuchungen durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit vorliegen.
Für bestimmte Parameter einschließlich der in Absatz 3 genannten Parameter ist ein gegenüber den Vorgaben des § 28 erweiterter Umfang oder eine höhere…
Das Gesundheitsamt prüft auf Grundlage der Dokumentation sowie von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 und § 55 Absatz 2…
die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikobeherrschung, wie beispielsweise der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 oder § 36 Absatz 2 Satz 1…
ob ein erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für bestimmte Parameter nach § 37 Absatz 4 erforderlich ist und
den Wasserversorgern gestatten, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.