TrinkwEGV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 TrinkwEGVInkrafttretenVerordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung · Abschnitt 4 § 20Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.