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Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.