Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
für die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit „*“ gekennzeichneten Parameter.