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Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.
Zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinne des § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur,…
Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils…
Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils…
§ 1 Absatz 2 Nummer 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.