Saarländische Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwVZustVSL) Vom 4. August 2025*)
Zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinne des § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.
§ 2 TrinkwVZustVSL
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