§ 56 TrinkwV
Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet kalenderjährlich einen Plan fest, um sicherzustellen, dass die für die Erfüllung der Berichtspflicht nach § 69 Absatz 1 erforderlichen Untersuchungsdaten erhoben werden (Berichtsplan).
Im Berichtsplan können für das Wasserversorgungsgebiet nur berücksichtigt werden Untersuchungen
der Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen nach § 28,
der Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1, sofern sie keine eigene Wassergewinnung haben,
der Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen und
Der Berichtsplan muss für das Wasserversorgungsgebiet Untersuchungen des Trinkwassers vorsehen, Von den Anforderungen nach Satz 1 kann in dem Berichtsplan in Bezug auf Parameter, bei denen in der Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, abgewichen werden, wenn eine entsprechende Anpassung des Untersuchungsplans des Betreibers einer in diesem Wasserversorgungsgebiet gelegenen Wasserversorgungsanlage nach § 38 Absatz 4 genehmigt wurde. Auf eine Untersuchung auf den Parameter Kupfer kann in dem Berichtsplan in der Regel verzichtet werden, wenn die Wasserstoffionenkonzentration im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich pH 7,8 ist.
die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen,
die in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit vorgenommen werden und
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass
für die Erstellung der Berichtspläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und
die Berichtspläne zu bestimmten Terminen an die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln sind.