§ 3 TSEResZV
Mitteilungspflicht
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
1.
Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
2.
die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
4.
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4